§ 93 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren vor dem Dienstgericht.

Rechtsmittel.

§ 93

(1) § 93.Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht bei der unfreiwilligen Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und bei der unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie der Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95, 96 und 98 sind die Vorschriften des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften der §§ 137 Abs. 2 und 150 bis 156.

(2) Gegen den auf Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht können der betroffene Richter und der Oberstaatsanwalt, gegen den auf Ablehnung der Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand lautenden Beschluß der Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

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