§ 93 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 93.

(1) Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013990

alte Dokumentnummer

N1199221928J

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