§ 93
§. 93.Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2) Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
(3) Ein solcher Auftrag kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Akt, Notariatsakt, Beteiligter, Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072201
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