§ 93 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

  1. 1. auf Grund gespeicherter Daten oder
  2. 2. in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten
  1. im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der zuständigen Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106020

alte Dokumentnummer

N6199119180J

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