§ 93 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 93

(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.

(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.

(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.

(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.

(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von

  1. 1. einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
  2. 2. einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
  3. 3. einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.

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