§ 93 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 93.

Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat bei Gewerbeberechtigungen, die gemäß § 89 Abs. 2 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070076

alte Dokumentnummer

N5197418475S

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