§ 93.
Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat bei Gewerbeberechtigungen, die gemäß § 89 Abs. 2 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070076
alte Dokumentnummer
N5197418475S
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