§ 93 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

§ 93.

Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem Vertragsverhältnis bei einem Betrieb gestanden sind, der über den Eigentumsstand der Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938 hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder durch besondere Verfügung in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln, als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung in diesem Betrieb in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsbestimmungen von diesem Bundesgesetz abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.

Schlagworte

Übernahme

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102163

alte Dokumentnummer

N6198610301G

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