§ 93.
Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem Vertragsverhältnis bei einem Betrieb gestanden sind, der über den Eigentumsstand der Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938 hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder durch besondere Verfügung in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln, als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung in diesem Betrieb in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsbestimmungen von diesem Bundesgesetz abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.
Schlagworte
Übernahme
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102163
alte Dokumentnummer
N6198610301G
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