Geschäftsordnung
§ 93
(1) Die Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
- 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
- 2. die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.
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