§ 93 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 93.

(1) Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.

(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:

  1. 1. vom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß § 59 Abs. 4, § 60 und § 64 Abs. 10,
  2. 2. von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.

(3) Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.

(4) Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137304

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