§ 92b PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Umwandlung der Anmeldung

§ 92b.

Der Anmelder kann bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist.

Schlagworte

Priorität

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037572

alte Dokumentnummer

N2199435362J

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