§ 92b JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

jetzt § 92c

Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis

§ 92b.

Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

jetzt § 92c

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020881

alte Dokumentnummer

N2189526106S

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