jetzt § 92c
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92b.
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
jetzt § 92c
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020881
alte Dokumentnummer
N2189526106S
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