Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
§ 92a
(1) § 92a.§ 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden.
(2) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.
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