Übergangsbestimmung zu § 12
§ 92a
(1) § 92a.Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Diese Maßnahme wird wirksam:
- 1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
- 2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
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