§ 92
§ 92. Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer.
Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.
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