§ 92 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Erkenntnis

§ 92

(1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.

(2) Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

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