Zusammenarbeit mit der Kommission
§ 92
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 1. Juni 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.
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