§ 92 VerwGesG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2016

Zusammenarbeit mit der Kommission

§ 92

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)

(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 1. Juni 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.

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