§ 92 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

7. Teil

Schadenersatz und Kostenersatzpflicht Schadenersatz

§ 92.

Der Bund haftet für Schäden,

  1. 1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. 2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. 3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.

    Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

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