§ 92.
(1) Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität insbesondere
- 1. auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;
- 2. auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder
- 3. auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen
- zur ückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046220
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