Ermittlung des Gewichtes.
§ 92.
Das Gewicht der Postsendungen ist von den Postämtern zu ermitteln. Soweit die Ermittlung des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des Gegenteiles als vom Postamt ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145969
alte Dokumentnummer
N9195722649L
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