Siehe §§ 1, 8 bis 15 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
§ 92.
Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.
Siehe §§ 1, 8 bis 15 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028743
alte Dokumentnummer
N2197026829S
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