§ 92 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

§ 92.

(1) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung, in der der Antrag gestellt wurde, oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn sie von 20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden.

(4) Richtet sich ein Verlangen gemäß Abs. 2 auf Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung, so hat der Präsident das Recht, diese Besprechung an den Schluß der Sitzung, nicht aber über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 15 Minuten sprechen.

(6) Bei einer solchen Besprechung kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

(7) Falls für eine Sitzung entweder die Abhaltung einer Aktuellen Stunde vorgesehen oder die dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage beschlossen oder verlangt wurde, kann die Besprechung in jedem Fall erst am Schluß der Sitzung stattfinden.

vgl. Art. 52 Abs. 3 B-VG

Schlagworte

Fragestunde, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014658

alte Dokumentnummer

N1199330044J

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