§ 92 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Auslandsbeamte

§ 92.

(1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052828

alte Dokumentnummer

N3199331977J

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