§. 92.
(1) Von der angeordneten pfandweisen Beschreibung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
(2) Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Person des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommen wird, dass diese Liegenschaft oder der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3) Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.
(4) Das Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
Schlagworte
Bestandteil, Kulturgattung, Benützungsart, Katastralparzelle, Grundstücksnummer, Kapital, Nebengebühren, Exekutionstitel, Exekutionsgericht, Anteil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021015
alte Dokumentnummer
N2189616815T
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