§ 92.
(1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, die am 1. Jänner 1969 bestehen, gelten als Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin des Bediensteten nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm gebührten, wenn dieses Bundesgesetz bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz, für den die Verwendungszulage vorgesehen ist, gegolten hätte.
(3) Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses, Provision).
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102162
alte Dokumentnummer
N6198610300G
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