Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 92
§ 92. Den Stimmrechten des Erwerbers oder Veräußerers sind für die Anwendung des § 91 folgende Stimmrechte gleichzustellen:
- 1. Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung des Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;
- 2. Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die der Erwerber oder Veräußerer kontrolliert;
- 3. Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Aktiengesellschaft zu verfolgen, in dem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
- 4. Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer oder mit einem von ihm kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;
- 5. Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben;
in diesem Fall sind sie den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;
- 6. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist;
- 7. Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer oder eine der anderen unter Z 1 bis 6 bezeichneten Personen auf Grund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die im § 91 Abs. 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vereinbarung getroffen wird;
- 8. Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten diese Stimmrechte zusammen mit eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder mit solchen gemäß Z 1 bis 7 die im § 91 Abs. 1 angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der im § 91 Abs. 1 angeführten Frist eine Unterrichtung der Gesellschaft spätestens drei Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich;
- 9. Stimmrechte aus Aktien, die nach § 23 Übernahmegesetz mit den Stimmrechten des Erwerbers zusammenzuzählen sind.
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