Abschnitt 12
Schlußbestimmungen Datenschutz
§ 92.
(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 45 angeführten Daten.
(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105864
alte Dokumentnummer
N6199118122J
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