Verwendungsbezeichnung
§ 91b.
- 1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
- 2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2) Abweichend von Abs. 1 führt:
- 1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
- 2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
- 3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
- 4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3) Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
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