Archive
Beglaubigungsarchiv der Justiz
§ 91b
(1) § 91b.Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
- 1. die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
- 2. die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
- 3. die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
- 4. die Modalitäten für den - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden - Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
- 5. die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
- 6. die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
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