Zusammenrechnung
§ 91b.
(1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
(2) Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40173298
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