§ 91a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Sperre von Mehrwertdienstenummern

§ 91a.

(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend

  1. 1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
  2. 2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
  3. 3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132638

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