Sicherheitsvertrauensperson
§ 91a.
(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, muß eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; für je 50 weitere Dienstnehmer ist je eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber oder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes anzuregen und dem Dienstgeber oder der von dieser hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird ein Dienstnehmer als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt.
(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgaben durchzuführen hat.
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