§ 91a KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 91a.

Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094388

alte Dokumentnummer

N6195711745A

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