Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
bei der Beweisaufnahme
§ 91a
§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)