Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden
Angestellten
§ 91a
(1) § 91a.Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die FMA sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.
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