Rechtspersönlichkeit
§ 91a
Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
- 1. Verträge abzuschließen,
- 2. unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
- 3. andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
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