§ 91a BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Rechtspersönlichkeit

§ 91a

Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  1. 1. Verträge abzuschließen,
  2. 2. unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
  3. 3. andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

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