Abrechnungsschlüssel und Behandlung von Fehlmengen
§ 91.
(1) Den im Veredlungsverkehr hergestellten Waren ist der tatsächliche Einsatz an vorgemerkten Waren und an anderen Waren (Zutaten) unter Berücksichtigung der Fehlmengen gegenüberzustellen (Abrechnungsschlüssel).
(2) Soweit eine stückweise Erfassung der Waren nicht möglich ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung auf Antrag der Abrechnungsschlüssel nach dem durchschnittlichen Einsatz und den durchschnittlichen Fehlmengen festgestellt werden.
(3) Der Antragsteller hat die für die Feststellung des Abrechnungsschlüssels bedeutsamen Umstände offenzulegen und über Aufforderung des Zollamtes nach Möglichkeit nachzuweisen sowie die Überwachung aller oder einzelner Erzeugungsvorgänge durch das Zollamt zu gestatten.
(4) Bei der Herstellung der rückgebrachten Waren entstandene Fehlmengen, einschließlich von Abfällen und Nebenerzeugnissen, gelten als mit den Waren rückgebracht.
(5) Abs. 4 gilt nicht und der Zoll ist im Zug der Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht fristgerecht rückgebracht werden und
- 1. für sie bei der Einfuhr als selbständige Ware gesetzliche Maßnahmen zum Ausgleich der ausländischen und der inländischen Preise bestehen oder
- 2. durch die Anwendung des Abs. 4 Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft entstünden und diese Nachteile nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft unberücksichtigt bleiben müssen.
(6) Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2 zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, mit Verordnung zu bestimmen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 39)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049613
alte Dokumentnummer
N3198810459F
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