§ 91. Alleinflug über Land vor Erteilung
eines Freiballonfahrerscheines.
Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.
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