§ 91 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 91. Alleinflug über Land vor Erteilung

eines Freiballonfahrerscheines.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.

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