Amtsbeschwerde
§ 91
§ 91. Der Bundesminister für Inneres kann gegen
- 1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
- 2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
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