§ 91 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Amtsbeschwerde

§ 91

§ 91. Der Bundesminister für Inneres kann gegen

  1. 1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
  2. 2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90

    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

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