§ 91 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 91

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können zusätzlich die Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 berücksichtigen.

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