§ 91 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 91.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Komplementärfach“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
  2. b) „Religion“ oder
  3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  4. d) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  5. e) „Geschichte und Politische Bildung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im III., IV. und/oder V. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im I., II. und/oder III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:

  1. 1. An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände,
  2. 2. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
  3. 3. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ sowie „Produktion und Technologie“,
  4. 4. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
  5. 5. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
  6. 6. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
  7. 7. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
  8. 8. an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
  9. 9. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „Lebensmittel- und Biochemie“.

(6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171734

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