§ 91.
Verpackung und Verschluß sind bei der Aufgabe auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, soweit dies der Postdienst zuläßt. Die unbeanstandete Annahme einer Postsendung begründet nicht die Vermutung, daß die Verpackung oder der Verschluß keine äußerlich erkennbaren Mängel aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145968
alte Dokumentnummer
N9195722648L
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