§ 91 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 91.

Verpackung und Verschluß sind bei der Aufgabe auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, soweit dies der Postdienst zuläßt. Die unbeanstandete Annahme einer Postsendung begründet nicht die Vermutung, daß die Verpackung oder der Verschluß keine äußerlich erkennbaren Mängel aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145968

alte Dokumentnummer

N9195722648L

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