Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 91
(1) § 91.Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560" in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
---------------------------
2000 364
2001 378
2002 392
2003 406
2004 420
2005 434
2006 448
2007 462
2008 476
2009 490
2010 504
2011 518
2012 532
2013 546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
_________________________________
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(5) Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
- 1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,
- 2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,
- 3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,
- 4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,
- 5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,
- 6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,
- 7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,
- 8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,
- 9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,
- 10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,
- 11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,
- 12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,
- 13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,
- 14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.
- 15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,
- 16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,
- 17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
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