§ 91 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett

§ 91.

Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010060

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