Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett
§ 91.
Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010060
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