§ 91 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Luftfahrthindernisse außerhalb von

Sicherheitszonen

§ 91

§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 91a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

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