§ 91
(1) § 91.Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
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I für
I----------------------------------------------------------
I Bedienstete des I Bedienstete I
in der I höheren I des gehobenen I sonstige
Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete
I Dienstes I I
I----------------------------------------------------------
I Schilling
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1 918 400 226
2 1 173 511 313
3 1 428 622 400
4 1 683 733 487
5 1 938 844 574
6 2 108 918 661
7 2 278 992 719
8 2 448 1 066 777
9 2 618 1 140 835
10 2 788 1 214 893
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.
(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.
(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)
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