§ 91 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Kammeramt

§ 91.

(1) § 53 ist auf die Einrichtung und Führung eines Kammeramtes der Österreichischen Ärztekammer, die Bestellung eines Kammeramtsdirektors, seinen Aufgabenkreis, ferner auf die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Österreichischen Ärztekammer durch eine Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) § 55 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133631

alte Dokumentnummer

N8198431022J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)