Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 26/2016
§ 90f
Verzeichnis der Dienstnehmer
(1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6-Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5-Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7-Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
- 2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
- 3. Art der Gefährdung,
- 4. Art und Dauer der Tätigkeit,
- 5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
- 6. Angaben zur Exposition und
- 7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 84 und 84a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
28.04.2016
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