§ 90a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

IXa. Hauptstück

Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)

1. Allgemeines

§ 90a.

(1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

  1. 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
  2. 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
  3. 3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder
  4. 4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

  1. 1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
  2. 2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
  3. 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040844

alte Dokumentnummer

N2199957843L

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