Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften
§ 90a
(1) § 90a.Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag oder Art. 150 EAG-Vertrag gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.
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