Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Kostenanteil des Versicherten bei Anstaltspflege
§ 90a.
(1) Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte zusätzlich zu dem gemäß § 91 Z 2 an die Krankenanstalt zu bezahlenden Kostenanteil einen weiteren Kostenanteil in der Höhe von 10 vH der Pflegegebührenersätze an den Versicherungsträger zu bezahlen, es sei denn, daß im Monat der Entlassung aus der Anstaltspflege zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 1. der Versicherte oder sein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 140 ff;
- 2. der Versicherte bezieht keine Pension und das Nettoeinkommen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 140 Abs. 5 übersteigt nicht den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
- 3. die Anstaltspflege hat ein Angehöriger im Sinne des § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 erhalten.
(2) Der Kostenanteil nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als für dieselbe Person zwischen dem 1. Juli eines jeden Jahres und dem 30. Juni des Folgejahres die Kostenanteile gemäß Abs. 1 und § 91 Z 2 zusammen das 2,8fache des höchsten im Bundesgebiet geltenden täglichen Pflegegebührenersatzes nicht übersteigen.
(3) § 80 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006116
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